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Mandanteninformationen für Steuerpflichtige im Privatbereich Januar 2020


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Das Kindergeld und die 6-Monatsfrist: Wann darf die Familienkasse die Zahlung verweigern?

2.

Ein völlig veralteter Mietspiegel ist kein Grund für eine Mieterhöhung

3.

Mieterhöhung: Darf der Vermieter sich auf den Mietspiegel der Nachbarschaft berufen?

4.

Bis zu welcher Entfernung besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Umfahrung eines Staus?

5.

EU-Recht befreit nicht von Einhaltung nationaler Arbeitszeitregelungen

6.

Wann wird eine Versorgungsehe vermutet?

7.

Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug: Kündigungsschreiben darf nicht zu früh zugehen

8.

Bestehen der Prüfung oder Bekanntgabe der Ergebnisse: Wann endet das Studium?

9.

Nach Sofortabzug besteht kein weiterer Anspruch auf Abschreibung

10.

Ist eine Zinsvergünstigungen für ein Arbeitgeber-Wohnbaudarlehen steuerfrei?

11.

Gemeinnützige Einrichtungen: Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?

12.

Blockheizkraftwerk: Ist die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümergemeinschaften steuerfrei?

13.

Unterbringung eines schwerbehinderten Kindes im Heim: Besonderheiten beim Kindergeld sind zu beachten

14.

Freistellung: Abgeltung von Überstunden muss ausdrücklich geregelt sein

15.

Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versorgungswerk: gewerbliche oder sonstige Einkünfte?

16.

Grenzüberschreitende Wärmedämmung: Eingriffe in sein Eigentum muss der Nachbar nicht hinnehmen



1. Das Kindergeld und die 6-Monatsfrist: Wann darf die Familienkasse die Zahlung verweigern?

Wurde die 6-Monatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt und wurde das Kindergeld bestandskräftig festgesetzt, darf die Familienkasse die Auszahlung nicht mit Hinweis auf die 6-Monatsfrist verweigern.

Hintergrund

Das Kind wurde am 9.6.2016 geboren und lebt im gemeinsamen Haushalt der Eltern. Mit Antrag vom 10.6.2017, per Fax eingegangen bei der Familienkasse am 31.12.2018, beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld. Mit Bescheid vom 15.1.2019 setzte die Familienkasse Kindergeld für das Kind ab Juni 2016 fest. Das Kindergeld werde aber lediglich für den Zeitraum Juni 2018 bis Januar 2019 ausgezahlt. Denn aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 66 Abs. 3 EStG konnten Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingingen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten 6 Kalendermonate führen.

Der Kläger argumentierte, dass § 66 Abs. 3 EStG nicht dem Erhebungsverfahren, sondern dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen war. Da es die Familienkasse versäumt hatte, § 66 Abs. 3 EStG im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen, konnte sie die Auszahlung des wirksam und bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs nicht verweigern.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied im Sinne des Klägers. Nach Ansicht der Richter war die Regelung in § 66 Abs. 3 EStG dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen. Sie wirkte rechtsbeendend und nicht lediglich rechtsbegrenzend. Dementsprechend bildete sie keine Grundlage dafür, einem Kindergeldberechtigten die Zahlung bestandskräftig festgesetzter Kindergeldansprüche zu verweigern, wenn § 66 Abs. 3 EStG nicht bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigt worden ist.

Im vorliegenden Fall wendete die Familienkasse die Regelung des § 66 Abs. 3 EStG erst im Auszahlungsverfahren an und nicht bereits im Festsetzungsverfahren. Deshalb war die Verweigerung der Auszahlung des Kindergeldes nicht rechtmäßig.

2. Ein völlig veralteter Mietspiegel ist kein Grund für eine Mieterhöhung

Ein Vermieter kann sich für eine Mieterhöhung nur auf einen halbwegs aktuellen Mietspiegel berufen. Ein 20 Jahre alter Mietspiegel eignet sich deshalb nicht dazu, eine Erhöhung der Miete wirksam zu begründen.

Hintergrund

Im Januar 2017 verlangte der Vermieter von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zur Begründung bezog er sich auf den Mietspiegel für die Stadt, in der sich die Wohnung befand. Dieser war aus dem Jahr 1998. Die Mieterin weigerte sich, der verlangten Mieterhöhung zuzustimmen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zurück. Das Mieterhöhungsverlangen war bereits formell unwirksam.

Ein Mieterhöhungsverlangen soll grundsätzlich so begründet sein, dass der Mieter die inhaltliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens prüfen kann. Dafür muss die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens geben, damit er die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber klar werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Insbesondere muss das Erhöhungsverlangen Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet.

Zwar kann der Vermieter auf einen veralteten Mietspiegel Bezug nehmen, wenn zur Zeit des Erhöhungsverlangens kein aktueller Mietspiegel vorhanden ist. Für die formelle Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens auf Basis eines veralteten Mietspiegels kommt es aber darauf an, ob diesem noch ein Informationsgehalt zukommt.

Das ist bei einem fast 20 Jahre alten Mietspiegel nicht der Fall. Die Wohnwertmerkmale, nach denen sich die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete richtet, ändern sich im Laufe der Zeit. So können etwa Einrichtungen, die einer Wohnung einen besonderen Wert verleihen, mit der Zeit zu einer Standardausstattung werden. Auch die Bewertung der Lage kann sich mit der Zeit ändern. Solche Veränderungen blieben bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels eines 20 Jahre alten Mietspiegels unberücksichtigt. Einem so alten Mietspiegel fehlt es deshalb insoweit am notwendigen Informationsgehalt. Der Mieter kann nicht entscheiden, ob das Mieterhöhungsverlangen sachlich berechtigt ist.

3. Mieterhöhung: Darf der Vermieter sich auf den Mietspiegel der Nachbarschaft berufen?

Ein Vermieter darf im Rahmen einer Mieterhöhung den Mietspiegel der Nachbarstadt anwenden, wenn die beiden Gemeinden vergleichbar sind. Einwohnerzahl und Infrastruktur spielen dabei eine wesentliche Rolle.

Hintergrund

Die Vermieterin verlangte von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Anwesen lag in einer westlich an Nürnberg angrenzenden Stadt (Stein). Zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens nahm die Vermieterin Bezug auf den Mietspiegel einer Stadt, die wenige Kilometer nördlich lag und ebenfalls westlich an Nürnberg angrenzt (Fürth). Die Stadt Stein hatte etwa 15.000 Einwohner, in der Stadt Fürth lebten etwa 125.000 Menschen. Die Bevölkerungsdichte lag in Stein bei 768 Personen pro Quadratkilometer, in Fürth bei 1.960 Personen pro Quadratkilometer. Fürth verfügte über U- und S-Bahnanschluss und Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kinos und Theater, Stein dagegen nicht.

Die Mieterin war der Ansicht, dass der Mietspiegel der Stadt Fürth nicht herangezogen werden konnte, um eine Mieterhöhung in Stein zu begründen, weil beide Städte nicht vergleichbar waren.

Entscheidung

Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Die Vermieterin hatte ihr Mieterhöhungsverlangen nicht formell ordnungsgemäß begründet.

Grundsätzlich ist es zwar möglich, ein Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel einer anderen Gemeinde zu begründen. Der Mietspiegel einer anderen Gemeinde ist aber nur dann ein taugliches Begründungsmittel, wenn es sich um den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt.

Hierbei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse des Einzelfalls sowie deren Gewichtung und Abwägung an. Wichtige Kriterien hierbei sind Einwohnerzahl, Infrastruktur und das jeweilige kulturelle Angebot.

Im vorliegenden Fall sprechen gegen eine Vergleichbarkeit der beiden Städte die sehr unterschiedliche Einwohnerzahl und die unterschiedliche Bevölkerungsdichte. Auch dass Stein nicht über einen U- und S-Bahnanschluss verfügt, spricht gegen eine Vergleichbarkeit.

4. Bis zu welcher Entfernung besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Umfahrung eines Staus?

Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall hat, kann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Doch gilt das auch, wenn der direkte Weg wegen eines Staus verlassen wird?

Hintergrund

Der Kläger erlitt mit seinem Motorrad einen Unfall, als ihm ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm. Er zog sich dabei Verletzungen des rechten und linken Fußes sowie des rechten Handgelenkes zu. Im Unfallzeitpunkt war der Kläger 1,4 km vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte deshalb die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Denn der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte. Zwar war an dem Unfalltag auf dem direkten Weg ein Stau, der vom Kläger gewählte Weg nach Hause war verkehrsbedingt jedoch nicht nachzuvollziehen.

Entscheidung

Das Sozialgericht schloss sich der Einschätzung der beklagten Berufsgenossenschaft an. Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall liegt nicht vor, wenn nicht der direkte Weg, sondern ein 8-mal längerer Weg nach Hause gewählt wird.

Zwar ging der Kläger grundsätzlich einer versicherten Tätigkeit nach, als er sich nach dem Ende seiner Arbeitszeit auf den Weg nach Hause machte. Jedoch legte der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurück. Es lag kein unmittelbarer Weg vor. Denn der von dem Kläger gewählte Weg betrug beim Abweichen von dem direkten Weg nur noch ca. 550 m bis zu seinem Zuhause. Bis zur Unfallstelle fuhr der Kläger aber noch 1,4 km weiter. Damit wählte er einen längeren Weg, für den es keinen Grund gab. Dieser fiel deshalb nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung.

5. EU-Recht befreit nicht von Einhaltung nationaler Arbeitszeitregelungen

Kraftfahrer dürfen nur 8 Stunden täglich arbeiten. EU-rechtliche Vorgaben haben insoweit keinen Vorrang vor dem Arbeitszeitgesetz.

Hintergrund

Der Arbeitgeber betrieb eine Fleischmehlfabrik. Die bei ihm beschäftigten Kraftfahrer holten nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte z.B. bei Schlachthöfen ab und transportierten sie zur Fabrik. Nachdem zahlreiche Überschreitungen der maximal zulässigen Arbeitszeiten der Kraftfahrer festgestellt worden waren, wurde gegen den Arbeitgeber ein Bußgeldverfahren geführt.

Der Arbeitgeber wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Arbeitszeiten seiner Kraftfahrer wegen des Vorrangs europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes fallen.

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht folgte nicht der Auffassung des Arbeitgebers und entschied stattdessen, dass die tägliche Höchstarbeitszeit auch im vorliegenden Fall für die Kraftfahrer gilt. Die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes auf die Kraftfahrer wird nicht durch einen allgemeinen Vorrang der europäischen Vorgaben für die Lenk- und Ruhezeiten ausgeschlossen. Auch eine im europäischen Recht den Mitgliedsstaaten eröffnete Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer, die tierische Abfälle beförderten, befreit nicht von der Einhaltung der nationalen Arbeitszeitregelungen.

Die unionsrechtlichen Mindestanforderungen an die Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals, die im deutschen Arbeitszeitgesetz umgesetzt seien, werden durch unmittelbar anwendbare europäische Normen über Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern lediglich ergänzt.

Damit lag auch im vorliegenden Fall die tägliche Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz bei grundsätzlich 8 Stunden täglich.

6. Wann wird eine Versorgungsehe vermutet?

Ist eine Krebserkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung nicht behandlungsbedürftig und ist der Gesundheitszustand stabil, darf nicht eine Versorgungsehe vermutet werden. Das gilt auch dann, wenn der Ehepartner 9 Monate nach der Eheschließung an der Krebserkrankung stirbt.

Hintergrund

Die Klägerin und der Versicherte lernten sich im Jahr 1997 kennen, zogen 4 Jahre später zusammen und heirateten Anfang April 2015. Beim Standesamt reichten sie bereits im Juni 2014 ausgestellte Geburtsurkunden ein. 9 Monate nach der Hochzeit verstarb der Versicherte. Todesursache war u.a. ein metastasierendes Prostatakarzinom mit Lungenmetastasen. 6 Jahre vor Eheschließung wurde bei dem Versicherten bereits ein Prostatakarzinom diagnostiziert, das jedoch zunächst erfolgreich behandelt wurde.

Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung der großen Witwenrente ab. Sie ging von einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung aus und sah deshalb die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe (Ehedauer unter einem Jahr) als nicht widerlegt an.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Landessozialgericht Erfolg. Nach Auffassung der Richter kam zwar dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Heirat eine gewichtige Bedeutung zu. Den Arztberichten ließ sich jedoch nicht entnehmen, dass er damals an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt. Zum Zeitpunkt der Heirat gab es keine Anhaltspunkte für das Fortschreiten der Erkrankung. Eine Behandlungsbedürftigkeit ergab sich ebenfalls nicht. Daher war aus Sicht des Gerichts der von der Klägerin vorgetragene lange gehegte Hochzeitswunsch als leitendes Motiv glaubhaft dargelegt und ausreichend.

7. Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug: Kündigungsschreiben darf nicht zu früh zugehen

Lag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der für die Kündigung erforderliche Zahlungsverzug noch nicht vor, ist eine fristlose Kündigung verfrüht und damit unwirksam.

Hintergrund

Ein Mieter wurde bereits in der Vergangenheit von seiner Vermieterin wegen um einige Tage verspäteter Mietzahlung angemahnt. Die Miete in den Monaten Januar und Februar 2018 ging ebenfalls unpünktlich ein. Die Vermieterin kündigte deshalb das Mietverhältnis. Die fristlose Kündigung warf sie am 5.2.2018 gegen 15.40 Uhr in den Briefkasten des beklagten Mieters.

Entscheidung

Die fristlose Kündigung war unwirksam. Die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt voraus, dass der Kündigungsgrund im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegt. Eine zu früh ausgesprochene Kündigung ist daher unwirksam.

Sie kann auch durch den späteren Eintritt von kündigungsrelevanten Umständen nicht nachträglich wirksam werden.

Im vorliegenden Fall lag jedoch am 5.2.2018 noch kein Verzug für die Mieten Januar und Februar 2018 und somit für 2 aufeinanderfolgende Termine vor. Die Miete war jeweils spätestens am 3. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen. Da der Samstag als Werktag insoweit nicht zählte, war der 3. Werktag der Montag (5.2.2018). An diesem Tag hätte die Miete für Februar 2018 noch fristgerecht gezahlt werden können. Verzug mit der Februarmiete trat daher erst am 6.2.2018 ein und damit nach Zugang der Kündigung.

8. Bestehen der Prüfung oder Bekanntgabe der Ergebnisse: Wann endet das Studium?

Wurde die Berufsausbildung beendet und damit das Berufsziel erreicht, besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht.

Hintergrund

Die Tochter der Klägerin war ab März 2015 an der Hochschule im Masterstudiengang eingeschrieben. Nachdem sie die letzte Teilprüfung des Masterstudiengangs absolviert hatte, wurde sie am 6.10.2016 mündlich und schriftlich über das Bestehen der Prüfung unterrichtet. Am 25.11.2016 holte sie ihre Zeugnisunterlagen ab.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab 1.11.2016 auf und forderte das für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 gezahlte Kindergeld zurück.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Tochter der Klägerin befand sich von November 2016 bis Februar 2017 in einer länger als 4 Monate dauernden Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten. Die Berufsausbildung endet u. a., wenn ein Kind sein Berufsziel erreicht hat und sich keiner Ausbildungsmaßnahme mehr unterzieht. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine Prüfungsentscheidung ergeht. Die letzte Prüfungsleistung der Tochter fand am 28.9.2016 statt, das Ergebnis wurde ihr im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.

Durch die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endete das Hochschulstudium, da das Kind sich ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen kann. Das gilt auch dann, wenn das Kind wie hier sein Prüfungsergebnis schriftlich noch nicht nachweisen kann.

9. Nach Sofortabzug besteht kein weiterer Anspruch auf Abschreibung

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der Abschreibung hätten geltend gemacht werden dürfen, besteht kein Anspruch auf Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in den Folgejahren.

Hintergrund

Eine GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie erwarb Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Steuerpflichtige die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten. In dem Feststellungsbescheid 2012 wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass es den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Eine Abschreibung konnte im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen, weil kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden war. Die Anschaffungskosten der Geräte waren bereits im Jahr 2009 in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden. Entsprechend würde eine zusätzliche Berücksichtigung von Abschreibungsbeträgen zu einem unzulässigen Doppelabzug von betrieblichem Aufwand führen.

Den Einwänden der Klägerin folgte das Finanzgericht nicht. Sie hatten geltend gemacht, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheids für 2009 konnte ihrer Ansicht nach nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt wurde. Diesen Argumenten erteilte das Finanzgericht eine klare Absage.

10. Ist eine Zinsvergünstigung für ein Arbeitgeber-Wohnbaudarlehen steuerfrei?

Gewährt eine Handwerkskammer einem Arbeitnehmer ein zinsvergünstigtes Wohnbaudarlehen, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind.

Hintergrund

A war in den Jahren 2006 bis 2009 bei einer Handwerkskammer beschäftigt. Die Handwerkskammer hatte ihm ein zinsvergünstigtes Arbeitgeber-Wohnbaudarlehen über 18.000 EUR zur Finanzierung des zusammen mit seiner Frau erworbenen Familienheims gewährt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zinszuschüsse steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Denn das Darlehen war nicht aus einem öffentlichen Haushalt gewährt worden. Die von A dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Seiner Ansicht nach stellte der Haushalt einer Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt i. S. v. § 3 Nr. 58 EStG dar.

Entscheidung

Nach § 3 Nr. 58 EStG sind u. a. Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten.

Der Bundesfinanzhof widersprach der Auffassung des Finanzgerichts, dass der Haushalt der Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt darstellte. Denn bei der Handwerkskammer handelte es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen öffentlichen Haushalt führte. Die Satzung musste Bestimmungen über die Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplans enthalten. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterlag der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Damit ist die haushaltsmäßige Erfassung der Mittel und die öffentliche Kontrolle ihrer Verwendung gegeben.

Der Steuerbefreiung standen im vorliegenden Fall jedoch die Einkommensgrenzen insbesondere des Wohnraumförderungsgesetzes entgegen. § 3 Nr. 58 EStG bezieht sich nicht lediglich auf die Höhe bestimmter Förderbeträge, sondern spricht allgemein von "Vorteilen". Damit werden auch die in den genannten Fördergesetzen festgelegten Einkommensgrenzen erfasst. Diese Grenzen waren hier deutlich überschritten. A erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit jeweils von knapp 50.000 EUR. Demgegenüber beträgt die Grenze für einen 2-Personenhaushalt 18.000 EUR pro Jahr, ggf. plus 500 EUR für jedes Kind.

11. Gemeinnützige Einrichtungen: Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?

Betreibt ein gemeinnütziger Verein zusätzlich zu einer Behindertenwerkstatt ein Bistro, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, unterliegen dessen Umsätze nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn in dem Bistro Menschen mit Behinderung arbeiten.

Hintergrund

Der gemeinnützige Verein zur Förderung des Wohlfahrtwesens verfolgte mildtätige Zwecke durch den Betrieb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Diese hatte zum Ziel, Arbeitsplätze außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarkts zu bieten. Außerdem betrieb der Verein ein Bistro, das nicht Betriebsteil der Behindertenwerkstatt, sondern öffentlich zugänglich war.

Der Verein unterwarf die Umsätze aus dem Bistrobetrieb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da es sich seiner Meinung nach um einen begünstigten Zweckbetrieb handelte. Das Finanzamt wandte dagegen den Regelsteuersatz an. Es lag ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnte die Auffassung des Vereins ab.

Leistungen von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind ermäßigt zu besteuern. Das gilt jedoch nicht für Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Davon gilt eine Rückausnahme, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt. Voraussetzung ist, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer Zweckbetriebe die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.

Die Voraussetzungen der Rückausnahme waren vorliegend nicht erfüllt. Zwar lag ein Zweckbetrieb vor. Der Verein erzielte jedoch in erster Linie zusätzliche Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Diese Einnahmen waren für den Satzungszweck nicht unerlässlich. Unerheblich war, ob geringe oder keine Gewinne erzielt wurden oder ob die Einnahmen dem Verein verblieben.

Der Verkauf von Gastronomieleistungen diente zwar der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins. Diese Zwecke wurden jedoch nicht "mit diesen Leistungen"... "selbst verwirklicht". Denn die Leistungen dienten in erster Linie den Zwecken der Besucher des Bistros.

12. Blockheizkraftwerk: Ist die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümergemeinschaften steuerfrei?

Erfolgt die Wärmelieferung einer Wohnungseigentümergemeinschaft mittels Blockheizkraftwerk an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerfrei? Die Frage ist umstritten. Der Europäische Gerichtshof soll nun für Klarheit sorgen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft, bestehend aus einer GmbH, einer staatlichen Behörde und einer Gemeinde. Das Blockheizkraftwerk wurde von der Klägerin auf einem Grundstück errichtet, das 20 vermietete Wohnungen, eine staatliche Behörde und eine Einrichtung der Gemeinde umfasst. Den mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom lieferte die Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft umsatzsteuerpflichtig an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerk nur zu 28 %. Dies entsprach nach seiner Berechnung dem Anteil der vorsteuerbelasteten Kosten, der auf die Stromerzeugung entfiel. Für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil von 72 % verweigerte es den Vorsteuerabzug wegen insoweit steuerfreier Ausgangsleistungen.

Dagegen klagte die Gemeinschaft vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG, die u. a. die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Wohnungs- und Teileigentümer umfasst, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Hierzu wird im Schrifttum z. B. die Auffassung vertreten, dass § 4 Nr. 13 UStG mit der MwStSystRL nicht vereinbar und deshalb nicht anwendbar ist. Andere bejahen dagegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Unionsrecht.

Wieder andere sehen § 4 Nr. 13 UStG von der Protokollerklärung Nr. 7 zu Art. 13 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 gedeckt. Danach erklären der Rat und die Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Bereitstellung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, zur Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie die Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen durch Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreien können.

Weiterhin gibt es die Auffassung, dass bei einer Leistung einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer kein steuerbarer Umsatz vorliegt und § 4 Nr. 13 UStG deshalb nur deklaratorischen Charakter hat.

13. Unterbringung eines schwerbehinderten Kindes im Heim: Besonderheiten beim Kindergeld sind zu beachten

Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist ein Unterhaltsbeitrag bei der anzustellenden Vergleichsrechnung zu berücksichtigen. Dieser mindert zudem die beim Kind als Bezüge anzusetzenden Sozialleistungen.

Hintergrund

Der Sohn der Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G schwerbehindert. Nachdem eine Anfrage der Familienkasse bei der Agentur für Arbeit ergeben hatte, dass der Sohn die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach § 76 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem 1.7.2015 auf. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Kindergeldantrag für den Monat Januar 2016.

Die Klägerin machte geltend, dass der Sohn aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem waren die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gegeben. Denn der Sohn absolvierte zunächst eine Ausbildung und wurde anschließend zum 13.6.2015 in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis übernommen. Nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB IX war im ersten Jahr der Beschäftigung nach Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes eine Mehrfachanrechnung (2 Pflichtarbeitsplätze) gegeben.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Klägerin für Januar 2016 kein Kindergeld zustand.

Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen geprüft. Das sind einerseits die dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel, andererseits sein existenzieller Lebensbedarf.

Die Frage, ob das behinderte Kind überhaupt außerstande ist sich selbst zu unterhalten, ist grundsätzlich nach dem Monatsprinzip zu prüfen. Ein etwaiger Unterhaltsbeitrag ist bei der Vergleichsrechnung zu berücksichtigen. Er mindert die beim Kind als Bezüge anzusetzenden Sozialleistungen. Dass die Klägerin die objektive Feststellungslast für einen über den Behinderten-Pauschbetrag hinausgehenden individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf ihres Sohnes trug, konnte die von der Klägerin erstrebte Pauschalierung nicht rechtfertigen.

14. Freistellung: Abgeltung von Überstunden muss ausdrücklich geregelt sein

Wird eine bezahlte Freistellung vereinbart, fehlt es jedoch an einer deutlichen Regelung zu den Überstunden aus dem Arbeitszeitguthaben, sind diese nicht automatisch abgegolten. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Überstunden aus dem Gleitzeitkonto des Arbeitnehmers vergüten.

Hintergrund

Die Klägerin wehrte sich vor Gericht gegen ihre fristlose Kündigung. In dem Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien im November 2016 auf einen gerichtlichen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis Ende Januar 2017 durch ordentliche Arbeitgeberkündigung enden. Auch vereinbarten die Parteien, dass der Arbeitgeber die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt "unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freistellt". In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub ausgeglichen werden. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin vom Arbeitgeber die Abgeltung ihrer Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Dies lehnte der Arbeitgeber ab, da seiner Auffassung nach die Überstunden mit dem Vergleich durch die bezahlte Freistellung ausgeglichen worden waren.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass die Klausel, mit der die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit war, nicht ausreichend regelte, dass damit Überstunden abgegolten waren.

Der Arbeitgeber musste bei Ende des Arbeitsverhältnisses die Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers in Geld abgelten, wenn das Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden konnte.

Damit für den Arbeitnehmer deutlich wird, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will, braucht es eine explizite Regelung. Daran fehlte es jedoch vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich wurde weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen und damit der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt werden sollte.

15. Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versorgungswerk: gewerbliche oder sonstige Einkünfte?

Wer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente aus einem Vertreterversorgungswerk erhält, muss wissen: Bei diesen handelt es sich um nachträgliche gewerbliche Einkünfte und nicht um sonstige Einkünfte.

Hintergrund

Der Kläger war als selbstständiger Ausschließlichkeitsvertreter für eine AG tätig. Er erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Zur Sicherung seiner Alters-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenversorgung war er Mitglied im Vertreterversorgungswerk der AG. Aufgrund einer Berufsunfähigkeit gab er seine Tätigkeit für die Versicherungsgesellschaft auf. Ab dem 1.4.2003 bezog der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente. Das Finanzamt besteuerte die Rente zunächst mit dem Ertragsanteil. Später vertrat es die Auffassung, dass es sich um in vollem Umfang steuerpflichtige nachträgliche gewerbliche Einkünfte handelte.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit liegen vor, wenn die Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen. Die Einnahmen aus dem Vertreterversorgungswerk stellten nachträgliche gewerbliche Einkünfte dar, denn die Zahlungen standen mit der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang. Kein Ausgleichsanspruch entstand in Höhe des Barwerts einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente. Deshalb bestand nach Auffassung des Finanzgerichts ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptvertreters weiter. Die Einnahmen waren infolgedessen zu den nachträglichen gewerblichen Einkünften zu rechnen.

16. Grenzüberschreitende Wärmedämmung: Eingriffe in sein Eigentum muss der Nachbar nicht hinnehmen

Einen Überbau durch Bauteile, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand auf sein Grundstück hinüberragen, muss ein Grundstückseigentümer grundsätzlich dulden. Das gilt jedoch nicht für Änderungen an seinem Gebäude, die durch die Wärmedämmung notwendig werden.

Hintergrund

Kläger und Beklagter waren Eigentümer zweier Reihenhäuser. Diese waren versetzt angeordnet, sodass jeweils ein Teil der Wand zum Nachbargrundstück frei lag.

Der Kläger ließ an seinem Haus eine außenseitige Fassadendämmung anbringen. An der freiliegenden Wand zum Nachbargrundstück wollte der Kläger ebenfalls eine Dämmung anbringen lassen. Diese würde die Grenze zum Nachbargrundstück um 11 Zentimeter überschreiten. Zudem müssten auf dem Grundstück des Beklagten ein an die Hauswand angepasster Holzunterstand mit Mülltonnenverkleidung, die an der Fassade des Nachbarhauses befindlichen Öffnungen für die Entlüftung des Öltanks und für die Abluft der Küche sowie ein Stromkabel verlegt und der Dachbereich des Nachbarhauses geöffnet werden. Der Beklagte war mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden.

Der Kläger verlangte vom Beklagten, ihm zu erlauben, dessen Grundstück zu betreten, um die Wärmedämmung an der zum Nachbargrundstück gelegenen Wand anzubringen und die hierzu erforderlichen Arbeiten am Dachanschluss auf eigene Kosten auszuführen.

Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof scheiterte der Kläger mit seiner Duldungsklage. Der beklagte Nachbar musste keine baulichen Veränderungen an den auf seinem Grundstück vorhandenen Gebäuden dulden.

Der Eigentümer eines Grundstücks muss nur einen Überbau durch Bauteile dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand auf sein Grundstück hinüberragen. Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Wärmedämmung notwendig werden, muss er hingegen nicht dulden.

Soweit das einschlägige Gesetz eine Duldungspflicht im Hinblick auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen anordnet, bezieht sich dies nur auf Änderungen von Bauteilen der einseitigen Grenzwand, an der die Wärmedämmung angebracht werden soll. Eingriffe in bereits vorhandene Gebäudeteile auf dem durch den Überbau betroffenen Grundstück sind hiervon hingegen nicht umfasst.

Nach diesen Maßstäben kam ein Anspruch des Klägers auf das Anbringen der Wärmedämmung nicht in Betracht. Der Beklagte hätte nicht nur die auf sein Grundstück übergreifenden Bauteile zu dulden, sondern müsste auch Veränderungen an Bauteilen seines Gebäudes zulassen. Eine Duldungspflicht bezüglich derartiger Eingriffe in das Eigentum bestand nicht.



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